2.3.2. Im Rahmen der Neuverfügung wird die Beschwerdegegnerin (unter anderem) ein Augenmerk auf Folgendes zu richten haben: Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG wurde gemäss dem Vorbescheid vom 10. März 2021 anhand des Prozentvergleichs vorgenommen (VB 109 S. 3). Dieses Vorgehen ist zulässig, wenn der versicherten Person die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit noch offen steht oder wenn sie an ihrer bisherigen Arbeitsstelle als bestmöglich eingegliedert gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2018 vom 25. September 2019 E. 5.3.3 mit Hinweis).