2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer begründete seine Einwände ausführlich und die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere Abklärungen. Dennoch hat sie sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zu den umfangreichen Einwänden geäussert, sondern gänzlich auf eine Begründung verzichtet. Damit verletzte die Beschwerdegegnerin krass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Weil in der angefochtenen Verfügung selbst die minimalste Begründung fehlt, ist die Streitsache wegen elementarer Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.