weis). 2.2. Mit Vorbescheid vom 10. März 2021 (VB 109) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm eine vom 1. März bis 31. August 2019 befristete halbe IV-Rente zuzusprechen. In der Begründung verwies sie auf das polydisziplinäre B.-Gutachten vom 2. November 2020 (VB 106); der IV-Grad werde anhand der Prozentvergleichsmethode ermittelt. Am 29. April 2021 erhob der Beschwerdeführer Einwände. Die Rechtsschrift umfasst 18 Seiten (VB 114). Der Beschwerdeführer bestritt im Wesentlichen den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens und legte u.a. einen Auszug aus der Stellungnahme von Prof. Dr. med. C. ins Recht (VB 115).