3. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, weitere medizinische Abklärungen in Form eines Gutachtens vorzunehmen, wobei der Gutachter im Einigungsverfahren zu bestimmen sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: