2. 2.1. Am 14. September 2021 erhob der Beschwerdeführer innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5.8.2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine unbeschränkte Rente nach IVG zu gewähren. 2. Eventualiter sei durch das Gericht ein Obergutachten einzuholen.