Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.408 / TR / BR Art. 8 Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 5. August 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 19. Juni 2015 we- gen Erschöpfung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbe- gehren mit Verfügung vom 26. September 2016 ab. Am 9. Februar 2018 erfolgte eine Neuanmeldung. Die Beschwerdegegne- rin veranlasste eine Begutachtung. Gestützt auf das polydisziplinäre Gut- achten der B., Q. (B.), vom 2. November 2020 sprach sie dem Beschwer- deführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 5. August 2021 eine vom 1. März bis 31. August 2019 befristete halbe IV- Rente zu. 2. 2.1. Am 14. September 2021 erhob der Beschwerdeführer innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5.8.2021 aufzu- heben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine unbe- schränkte Rente nach IVG zu gewähren. 2. Eventualiter sei durch das Gericht ein Obergutachten einzuholen. 3. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, mit der Verpflichtung, weitere medizinische Abklärungen in Form eines Gutachtens vorzunehmen, wobei der Gutachter im Einigungsverfahren zu bestimmen sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Okto- ber 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2021 sprach die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf das polydisziplinäre B.-Gutachten vom 2. November 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 106) eine vom 1. März bis 31. August 2019 befristete halbe IV-Rente zu -3- (VB 120). Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Beschwerdegeg- nerin habe das rechtliche Gehör verletzt. 2. 2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gebietet unter an- derem, dass eine Behörde ihren Entscheid begründet. Dabei kann sie sich aber auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa- che selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahms- weise als geheilt gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Es ist allerdings zu beachten, dass sich Verwaltungsbe- hörden nicht über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hin- wegsetzen und darauf vertrauen dürfen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobe- nen Gerichtsverfahren behoben werden (BGE 116 V 182 E. 3c mit Hin- weis). 2.2. Mit Vorbescheid vom 10. März 2021 (VB 109) stellte die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm eine vom 1. März bis 31. Au- gust 2019 befristete halbe IV-Rente zuzusprechen. In der Begründung ver- wies sie auf das polydisziplinäre B.-Gutachten vom 2. November 2020 (VB 106); der IV-Grad werde anhand der Prozentvergleichsmethode ermit- telt. Am 29. April 2021 erhob der Beschwerdeführer Einwände. Die Rechts- schrift umfasst 18 Seiten (VB 114). Der Beschwerdeführer bestritt im We- sentlichen den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens und legte u.a. einen Auszug aus der Stellungnahme von Prof. Dr. med. C. ins Recht (VB 115). Dieser wurde dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorge- legt. In der Stellungnahme vom 12. Mai 2021 vertrat RAD-Arzt Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Auffassung, es könne auf das B.-Gutachten abgestellt werden (VB 118). Am 5. August 2021 verfügte -4- die Beschwerdegegnerin die Rentenzusprache wie mit Vorbescheid vom 10. März 2021 in Aussicht gestellt. Die Verfügung besteht ausschliesslich aus den üblicherweise der Begründung vorausgehenden Aufstellungen der Ausgleichskasse, eine Begründung enthält sie nicht (VB 120). 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer begründete seine Einwände ausführlich und die Be- schwerdegegnerin traf in der Folge weitere Abklärungen. Dennoch hat sie sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zu den umfangrei- chen Einwänden geäussert, sondern gänzlich auf eine Begründung ver- zichtet. Damit verletzte die Beschwerdegegnerin krass das rechtliche Ge- hör des Beschwerdeführers. Weil in der angefochtenen Verfügung selbst die minimalste Begründung fehlt, ist die Streitsache wegen elementarer Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. 2.3.2. Im Rahmen der Neuverfügung wird die Beschwerdegegnerin (unter ande- rem) ein Augenmerk auf Folgendes zu richten haben: Der Einkommensver- gleich nach Art. 16 ATSG wurde gemäss dem Vorbescheid vom 10. März 2021 anhand des Prozentvergleichs vorgenommen (VB 109 S. 3). Dieses Vorgehen ist zulässig, wenn der versicherten Person die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit noch offen steht oder wenn sie an ihrer bishe- rigen Arbeitsstelle als bestmöglich eingegliedert gilt (Urteil des Bundesge- richts 8C_367/2018 vom 25. September 2019 E. 5.3.3 mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch die zuletzt innegehabte Stelle als Lackie- rer/Schichtführer gekündigt (Fragebogen für Arbeitgebende, VB 41.1) und – soweit ersichtlich – geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Sodann rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die stattgefundenen dermatolo- gischen Abklärungen (gem. Bericht des Kantonsspitals E. vom 4. Septem- ber 2018, VB 51 S. 5) nicht aktenkundig sind (Beschwerde S. 13). Diese sind einzufordern und medizinisch zu würdigen. Angesichts der Rückwei- sung aus formellen Gründen ist auf die weiteren Ausführungen in der Be- schwerdeschrift (noch) nicht einzugehen. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. August 2021 aufzuheben und die Sa- che zur Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen und zur be- gründeten Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im -5- Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Zusatzaufwand im Zusammenhang mit den Tonbandaufnahmen ist mit der ab dem 1. Januar 2022 erhöhten Grundentschädigung abgedeckt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. Au- gust 2021 aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen und zur begründeten Neuverfügung an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Januar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Reimann