1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird – wird der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zu neuem Entscheid. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit -8-