3.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 9.1 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: