3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 aufzuheben und die Sache (eventualantragsgemäss) an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).