sind. In diesem Rahmen wird insbesondere die Höhe des durch den Unfall vom 29. April 2008 bedingten Integritätsschadens unter Berücksichtigung der vollständigen Akten einzuschätzen sein, wobei auch voraussehbare Verschlimmerungen angemessen zu berücksichtigen sein werden (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 UVV). Diese Abklärungen können durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist diese darauf hinzuweisen, dass es angezeigt erscheint, die noch laufenden Verfahren betreffend die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers sinnvoll zu koordinieren. -7-