Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben des behandelnden Facharztes vom 6. Dezember 2021 – das in diesem Verfahren zu berücksichtigen ist, da es Rückschlüsse auf den Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids zulässt (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1 mit Hinweis), zumal der Beschwerdeführer dort seit dem 1. April 2021 in Behandlung war (VB 162) – ruft aufgrund der dort vertretenen divergierenden Ansichten zur Schwere des Integritätsschadens zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen Feststellungen des Kreisarztes vom 29. Januar 2021 hervor, weshalb weitere fachärztliche Abklärungen angezeigt