gemäss Suva-Tabelle 5.2 würde dem Versicherten bei einer mässigen femorotibialen Arthrose "(medial und lateral)" eine Integritätsentschädigung von 5 bis 15 % zustehen. Im vorliegenden Fall bestehe eine beginnende mässige Varusgonarthrose "(Arthrose auf das mediale Kompartiment beschränkt)", so dass der Integritätsschaden unter Berücksichtigung der mittelfristigen Entwicklung auf 5 % festgelegt werde (VB 125). -6-