2.2. Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 auf die kreisärztliche Beurteilung vom 29. Januar 2021. Darin wurde als Befund eine beginnende mässige Varusgonarthrose im Kniegelenk rechts aufgeführt und festgehalten, gemäss Suva-Tabelle 5.2 würde dem Versicherten bei einer mässigen femorotibialen Arthrose "(medial und lateral)" eine Integritätsentschädigung von 5 bis 15 % zustehen.