Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHI- LIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle versicherten Personen gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 166 mit Hinweisen; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2021 vom 8. März 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).