Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.1; sog. Gleichzeitigkeitsregel: RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 165). Ob vorliegend die Integritätsentschädigung losgelöst von der Frage des Rentenanspruchs festzusetzen wäre, kann offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 2. 2.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG haben versicherte Personen, die durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleiden, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.