am 28. Mai 2021 (VB 187) und das diesbezügliche Einspracheverfahren ist nach Lage der Akten noch hängig (Einsprache vom 27. Juni 2021 [VB 190]). Der Zeitpunkt des Fallabschlusses ist insbesondere im Zusammenhang mit der Einstellung der vorübergehenden Leistungen und dem Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Dem Grundsatz nach ist in diesem Zeitpunkt in der Regel auch der Anspruch auf Integritätsentschädigung zu prüfen (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.1; sog. Gleichzeitigkeitsregel: RUMO-JUNGO/