1.3. Vorab ist zudem Folgendes festzuhalten: Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfen der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung hängen derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.2 S. 358). Betreffend Invalidenrente verfügte die Beschwerdegegnerin -5-