1.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2021, womit die Verfügung vom 2. Februar 2021 bestätigt wurde (Vernehmlassungsbeilage [VB] 196). Gegenstand der Verfügung vom 2. Februar 2021 bildete einzig die Integritätsentschädigung (VB 128). Im Folgenden ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Auf weitergehende Anträge des Beschwerdeführers ist hingegen nicht einzutreten.