5. Es sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen, nachdem die Akten der Unterzeichnenden zur Verfügung gestellt worden sind unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zwecks Wahrung des rechtlichen Gehört [sic]. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA." 2.2. Am 12. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 1. Februar 2022 sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest.