Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. März bzw. 8. April 2021 gegen die Verfügung vom 2. Februar 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Verfügung vom 1. September 2021 hielt die Beschwerdegegnerin sodann an der Höhe des Taggeldansatzes ab Oktober 2020 fest, wogegen der Beschwerdeführer am 30. September 2021 Einsprache einlegte. -3- 2. 2.1. Am 14. September 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 und beantragte Folgendes: