Mit Einsprache vom 5. März bzw. 8. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer die weitere Gewährung von Heilbehandlungsund (auf dem ursprünglichen Ansatz basierenden) Taggeldleistungen sowie – sinngemäss – die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von mehr als 5 %. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2021 ebenfalls Einsprache.