Die Stellungnahmen von Dr. med. B. vom 24. März 2020 (VB M19) und 4. Juni 2021 (VB M20) wurden in Kenntnis der gesamten Vorakten erstellt. Er stellte die erhobenen Befunde nicht in Frage, ordnete sie aber anders zu, was bei einer Aktenbeurteilung zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Er nahm zu den einzelnen CRPS-Kriterien in Übereinstimmung mit der Aktenlage und unter Bezugnahme auf das IV-Gutachten vom 20. September 2012 in schlüssiger Weise Stellung. Dass er (u.a.) den Tremor nicht unbesehen dem CRPS zuschrieb, ist nicht Spekulation, sondern stützt sich auf das erwähnte IV- Gutachten.