Wie in Erwägung 1.1. ausgeführt, wurde nach der rheumatologischen Beurteilung des C. vom 7. August 2019 (VB M11) fortan in den ärztlichen Berichten die Diagnose eines CRPS (beidseits) aufgeführt, ebenso im Versicherungsbericht des C. vom 11. Mai 2020. Unter Bezugnahme auf die am 3. März 2020 erhobenen Befunde wurde festgehalten, die CRPS-Kriterien seien noch am 3. März 2020 erfüllt gewesen. Es bestünden "immer noch deutliche Beschwerden, möglicherweise im Zusammenhang mit einer Schmerzchronifizierung" (VB A 47/B3).