3.2. 3.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf ihren beratenden Arzt Dr. med. B.. Dieser prüfte in den Stellungnahmen vom 24. März 2020 (VB M19) und 4. Juni 2021 (VB M20) die Akten gesamthaft mit Blick auf die CRPS-Kriterien. Dabei nahm er zu den einzelnen Kriterien Stellung und bezog sich auch auf eine IV-Begutachtung von September 2012. Dr. med. B. erachtete ein CRPS der Hände nur für möglich, nicht aber für überwiegend wahrscheinlich.