124 V 90 E. 4b S. 94) von weiteren Abklärungen keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten. Somit erscheint die Verletzung der linken Hand am 26. Juni 2019 nur als möglich, was dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) nicht genügt. Die Beschwerdeführerin hat daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen), weshalb die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die Beschwerden der linken Hand der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. 3.