2014, § 70 Rz. 58), auf die erste Unfallschilderung anlässlich der Notfallkonsultation vom 5. Juli 2019 abzustellen. Darauf kam die Beschwerdeführerin auch Ende August 2019 wieder zurück (vgl. E. 2.2.). Demnach wurde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur die rechte Hand anlässlich des Ereignisses vom 26. Juni 2019 verletzt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass das Unfallgeschehen unklar ist. In Anbetracht dessen, dass das Unfallereignis bereits mehr als 2½ Jahre zurückliegt, sind in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94)