Mit Blick auf die widersprüchlichen Sachverhaltsschilderungen ist gestützt auf die "Aussagen der ersten Stunde", die gemäss der Rechtsprechung in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 Rz. 58), auf die erste Unfallschilderung anlässlich der Notfallkonsultation vom 5. Juli 2019 abzustellen.