2.3. Die von den Ärzten bzw. der Arbeitgeberin festgehaltenen Schilderungen beruhen auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin und diese sind – wie soeben aufgezeigt und entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde – widersprüchlich. Auch aus den Erläuterungen der Physiotherapeutin ergeben sich keine neuen Aspekte, denn sie berichtet nur von beidseitigen Schmerzen nach dem Betriebsunfall (VB A47 B1, Beschwerdebeilage 5).