2.2. Wie in Erwägung 1.1. ausgeführt, machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Notfallkonsultation vom 5. Juli 2019 nur eine Verletzung der rechten Hand geltend (VB M12). Dem C.-Bericht vom 17. Juli 2019 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe seit 10 Tagen Schmerzen in der linken Hand, die damals auch eingeklemmt worden sei (VB M13). Die Rheumaklinik des C. ging bei der Untersuchung vom 7. August 2019 von einer beidseitigen unfallbedingten Quetschung aus (VB M11).