Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, am 26. Juni 2019 sei auch ihre linke Hand verletzt worden. Sie habe (ab dem 17. Juli 2019) ohne Überlegungen versicherungsrechtlicher Art den Unfallhergang immer in gleicher Weise geschildert. Auch die Physiotherapeutin habe bestätigt, dass sie zeitnah nach dem Unfall über Beschwerden an beiden Handgelenken berichtet habe (Beschwerde S. 12 f.).