2. 2.1. In Bezug auf die Beschwerden an der linken Hand verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht und führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juli 2021 aus, aufgrund der Aktenlage sei mindestens unklar, was mit der linken Hand wirklich geschehen sei. Da das Vorliegen eines CRPS nicht überwiegend wahrscheinlich sei, erübrige sich die Frage nach dem Vorliegen eines (natürlichen) Kausalzusammenhanges betreffend die linke Hand (VB A62 S. 12). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, am 26. Juni 2019 sei auch ihre linke Hand verletzt worden.