3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt (med. Endzustand) den Anspruch auf UV-Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen. 4. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne einer leidensspezifischen Begutachtung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 5. November 2021 die Abweisung der Beschwerde.