Nach Einholung einer Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte sie die Leistungen betreffend die rechte Hand mit Verfügung vom 27. März 2020 per 31. März 2020 ein; betreffend die Beschwerden an der linken Hand verneinte sie eine Leistungspflicht. Im Einspracheverfahren legte die Beschwerdeführerin verschiedene Berichte ins Recht. Nach nochmaliger Beurteilung der Akten durch den beratenden Arzt wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2021 die Einsprache ab.