2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie unter Hinweis auf Art. 123 ZPO einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 15 - 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, MLaw Markus Loher, Rechtsanwalt, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'450.00 auszurichten.