5.2.2. Angesichts der am 6. Oktober 2015 erfolgten Neuanmeldung (VB 19), des Ablaufs des Wartejahrs am 8. September 2015 und der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (seit dem 9. September 2014) besteht aufgrund der im Zusammenhang mit der Operation vom 13. Februar 2019 attestierten Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit während drei Monaten ein Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2019. Die Rente ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV bis zum 31. August 2019 zu befristen.