4.5. 4.5.1. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, das interdisziplinäre Gutachten bestehe ausschliesslich aus einer Zusammentragung der Ergebnisse der Teilgutachten, sodass eine Diskussion allfälliger Wechselwirkungen der "erhobenen Erkrankungen" und damit eine integrative versicherungsmedizinische Würdigung fehle. Zudem sei die Konsensbesprechung per E-Mail erfolgt; der Beschwerdeführerin sei der Zugang zu diesen Unterlagen nicht gewährt worden (Beschwerde S. 4 f., Ziff. 13-15).