Zudem haben sowohl der MGZ-Gutachter als auch bereits der Konsiliarpsychiater der Unfallversicherung (VB 69.16/17 f.) das Verhalten der Beschwerdeführerin als inkonsistent gewertet bzw. sogar explizit eine Aggravation angenommen (VB 121.2/34). Vor diesem Hintergrund brauchte der psychiatrische SMAB-Gutachter auch nicht mehr vertieft auf die "Versorgungswünsche" der Beschwerdeführerin einzugehen (Beschwerde S. 13, Ziff. 44); die versicherungspsychiatrische Aktenlage erweist sich als durchgehend konsistent.