Vorliegend wurde vom psychiatrischen SMAB-Gutachter nach eingehender Erörterung der Sachlage und sorgfältiger Herleitung der Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder einer anderen angepassten Tätigkeit attestiert, weshalb sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erübrigt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417). Zudem haben sowohl der MGZ-Gutachter als auch bereits der Konsiliarpsychiater der Unfallversicherung (VB 69.16/17 f.) das Verhalten der Beschwerdeführerin als inkonsistent gewertet bzw. sogar explizit eine Aggravation angenommen (VB 121.2/34).