Betreffend die Unterschiede in der Diagnosestellung und Würdigung einzelner Aspekte im Vergleich zum psychiatrischen Vorgutachten der MGZ (keine affektive Störung, dafür spezifische Phobien [vgl. VB 121.2/32]) ist festzuhalten, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatri- sche Interpretationen eröffnet, was zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass dem