Entscheidend ist, dass die Gutachter über das vollständige medizinische Dossier verfügen und ihre Beurteilung in Kenntnis der Unterlagen abgegeben haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4; 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4), was vorliegend zutrifft. Zudem setzte sich der psychiatrische Gutachter sowohl mit den Einschätzungen gemäss dem psychiatrischen Vorgutachten der MGZ als auch denjenigen der behandelnden Ärzte auseinander und begründete schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er die dort geäusserten Auffassungen teilte bzw. weshalb er davon abwich (VB 209.6/11 ff.; VB 221/2).