als Reinigungskraft einer optimal angepassten Tätigkeit (VB 209.6/12). Der psychiatrische Gutachter begründete damit nachvollziehbar, schlüssig und unter Bezugnahme auf die geschilderten Beschwerden und bestehenden funktionellen Einschränkungen das Belastungsprofil und das Vorhandensein einer Arbeitsfähigkeit in einer diesem gerecht werdenden Tätigkeit.