Bezüglich der Konsistenz und Plausibilität hielt der Gutachter fest, die von der Beschwerdeführerin vorgetragene reduzierte emotionale Belastbarkeit sei vor dem Hintergrund der zurückliegenden langjährigen Krankengeschichte nachvollziehbar, wenngleich in der subjektiven Bewertung eine deutlich höhere Einschränkung vorgetragen werde, als sie sich unter Berücksichtigung der objektiven Parameter begründen lasse. So verfüge sie gerade im Hinblick auf ihr unmittelbares soziales Umfeld über stabile Bindungs- und Beziehungsmuster, vermöge einfachen Interessenneigungen nachzugehen und besitze die primärpersönlichen Fähigkeiten, der in den letzten Jahren sich