Insofern ergäben sich keine zusätzlichen Behandlungsoptionen, wobei unter Berücksichtigung der Restressourcen die Aufhebung ihrer Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten unter Berücksichtigung eines differenzierten Belastungsprofils nicht begründbar sei (VB 209.6/10). Bezüglich der Konsistenz und Plausibilität hielt der Gutachter fest, die von der Beschwerdeführerin vorgetragene reduzierte emotionale Belastbarkeit sei vor dem Hintergrund der zurückliegenden langjährigen Krankengeschichte nachvollziehbar, wenngleich in der subjektiven Bewertung eine deutlich höhere Einschränkung vorgetragen werde, als sie sich unter Berücksichtigung der objektiven Parameter begründen lasse.