haltung, "mit eigener Willensanspannung eine relevante Besserung insbesondere hinsichtlich ihrer Gestaltungsfähigkeit zu erzielen", aufgrund unbewusster Versorgungswünsche begrenzt bleibe. Insofern ergäben sich keine zusätzlichen Behandlungsoptionen, wobei unter Berücksichtigung der Restressourcen die Aufhebung ihrer Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten unter Berücksichtigung eines differenzierten Belastungsprofils nicht begründbar sei (VB 209.6/10).