In diesem Kontext spielten auch unbewusste Versorgungswünsche eine symptomverstärkende Rolle, die letztlich im Hinblick auf die Bewertung der psychophysischen Belastbarkeit unberücksichtigt bleiben müssten. Insofern sei bei der Beschwerdeführerin zusammenfassend eine ausreichend emotionale Belastbarkeit gegeben, in deren Rahmen die Wahrnehmung von Freude und die Entwicklung einfacher Interessenneigungen möglich sei. Eine durchgängige Anhedonie (Verlust von Lebensfreude) liege nicht vor (VB 209.6/10).