Als Folge einer Verschlechterung der körperlichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund degenerativer Veränderungen des Bewegungsapparates werde seit September 2014 eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit attestiert, die sich aus rein psychiatrischer Sicht nicht begründen lasse. So verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichende Ressourcen, auf einem "zumindest ausreichend belastbaren" Aktivitätsniveau, ihr alltägliches Leben überwiegend autonom zu gestalten, selbst wenn über eine gelegentliche Unterstützung durch ihren Sohn und dessen Freundin berichtet werde.