Insofern bestehe keine klinische Symptomatik, die für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis spreche. Im Übrigen sei die Darstellung der vorgetragenen Stimmen sehr akzentuiert erfolgt und habe einen gewissen appellativen Aspekt beinhaltet. Zusammenfassend sei demnach bei der Beschwerdeführerin von einer seit einigen Jahren bestehenden verminderten emotionalen Belastbarkeit unterschiedlicher Ausprägung auszugehen, die sich einschränkend auf ihre Leistungsfähigkeit im Berufsleben auswirke (VB 209.6/8 f.).