4.3.2. Der psychiatrische Gutachter führte betreffend die Herleitung der Diagnosen aus, es sei unter Berücksichtigung der biographischen Prägung und einer Vielzahl an psychosozialen Belastungsfaktoren einschliesslich massiver Kränkungserlebnisse in partnerschaftlichen Beziehungen von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, die zu einer anhaltenden Beeinträchtigung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geführt habe. Die depressive Störung beeinflusse deren affektive Belastbarkeit bis "heute", so dass unter Berücksichtigung des psychopathologischen Befundes im Gesamtkontext von einer rezidivierenden -8-