4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet gegen das psychiatrische Teilgutachten im Wesentlichen ein, der Gutachter habe die funktionellen psychischen Einschränkungen und damit das Belastbarkeitsprofil unzureichend hergeleitet. Er habe unzutreffende Feststellungen zum Aktivitätsniveau und dem sozialen Umfeld getroffen und sich nicht zureichend mit den Ausführungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Die "Herleitung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit" anhand der Standardindikatoren werfe Fragen auf (Beschwerde S. 7 ff., Ziff. 26 ff.).