Zudem würdigte der Gutachter nicht – wie vom Rechtsvertreter angenommen – die symmetrische Muskulatur im Bereich der Arme als Inkonsistenz, sondern deren Ausprägung an sich in Relation zu der geschilderten Unfähigkeit, die Hausarbeit verrichten und auch nur leichte Gewichte tragen oder ziehen zu können (VB 209.4/4). Nachdem der psychiatrische Gutachter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer hinsichtlich der emotionalen Anforderungen damit vergleichbaren angepassten Tätigkeit verneint hatte, erübrigte sich sodann eine Prüfung, ob der Beschwerdeführerin "ein aktiverer Lebensstil" zumutbar sei.